Menu Schließen

Das Ausländer- und Integrationsrecht aus gleichstellungsrechtlicher Perspektive – Die Rechtsstellung ausländischer Ehegattinnen nach der Auflösung der Ehegemeinschaft

Artikel von Lorena Rosalina Aronsky

Während das Ausländer- und Integrationsrecht bis 1991 den Anspruch auf Familiennachzug allein dem Ehemann einräumte, ist es heute formell geschlechtsneutral ausgestaltet. Ein neutraler Wortlaut schliesst jedoch nicht aus, dass das Recht in der Anwendung geschlechtsspezifisch wirkt, sodass zwischen formeller Neutralität und materieller Wirkung eine Lücke bleibt, die sich im Familiennachzug bis heute zeigt.

Ausgangspunkt bildet die Aufenthaltsbewilligung der nachgezogenen Person im Familiennachzug nach Art. 42 ff. AIG. Diese ist vom in der Schweiz lebenden Ehegatten abgeleitet und an den Bestand der Ehegemeinschaft gebunden. Bereits der Zugang zum Aufenthalt in der Schweiz ist geschlechtsspezifisch geprägt. Die kontingentierte Erwerbsmigration nach Art. 18 ff. AIG ist für Drittstaatsangehörige auf Branchen ausgerichtet, in denen Frauen untervertreten sind. Frauen reisen deshalb überwiegend über den Familiennachzug ein und sind häufiger von dessen Folgen betroffen. Die fehlende Erwerbsbiografie in der Schweiz und die Unterbewertung ausländischer Abschlüsse und Berufserfahrung begünstigen die berufliche Kontinuität des bereits etablierten Ehegatten, während die Migrantin häufig die unbezahlte Haus- und Betreuungsarbeit übernimmt. Spracherwerb und beruflicher Anschluss bleiben dadurch zurück, teils verstärkt durch Einschränkungen des Ehegatten wie die Untersagung von Sprachkursen, schleichende Isolation oder finanzielle Abhängigkeit. Während der Ehe entsteht damit eine sozioökonomische Ausgangslage, welche die Integrationsleistung während der Ehe wie danach strukturell erschwert.

Mit der Auflösung der Ehegemeinschaft besteht die Möglichkeit der Erteilung einer selbständigen Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, wenn die Ehe mindestens drei Jahre in der Schweiz bestand und die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind. Diese Bedingungen treten an die Stelle des entfallenen ehelichen Aufenthaltszwecks. Der Massstab kehrt sich damit um. Während das Recht während der Ehe keine Integrationsleistung verlangte und deren Erfüllung erschwerte, wird der Migrantin ihr Ausbleiben nun als eigenes Versäumnis entgegengehalten. Integrationsbemühungen, die erst nach der Trennung einsetzen, werden in der Praxis regelmässig als blosse Reaktion auf den ausländerrechtlichen Druck gewertet. Die in der Rechtsprechung wiederkehrende Wendung, eine Integration sei während der Ehe, aber spätestens nach der Trennung «ohne Weiteres» möglich gewesen, übergeht, dass Sprachdefizite, fehlende Netzwerke und unterbrochene Erwerbsbiografien auch ohne Zutun des Ehegatten und über das Ende der Ehe hinaus fortwirken.

Zwar erlaubt Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE, bei gewichtigen persönlichen Umständen von einzelnen Integrationskriterien abzuweichen. Die Ausgangslage wird dadurch aber nur sehr eingeschränkt erfasst, weil die Ausnahme nur für einzelne, extern belegbare Umstände greift. Gerade die in der Ehe entstandene Lage erzeugt kaum solche Anknüpfungstatsachen, weshalb Berichte von Fachstellen, Ärztinnen oder Frauenhäusern regelmässig als blosse Wiedergabe der Angaben der Betroffenen relativiert werden und ihnen der Beweiswert aberkannt wird. Umgekehrt gilt die Dreijahresfrist für die Ehedauer absolut, sodass schon ein Verfehlen um wenige Tage den Anspruch auf eine selbständige Aufenthaltsbewilligung trotz gelungener Integration entfallen lässt. Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bei wichtigen persönlichen Gründen ist hochschwellig auf systematische Gewalt zugeschnitten, sodass die genannten Einschränkungen unterhalb dieser Schwelle unerfasst bleiben.

Rosemarie Weibel, die sich als Anwältin mit den rechtlichen Unsicherheiten von Migrantinnen nach Trennung oder Scheidung befasst hat, bringt diese Verschiebung auf den Punkt. Sie beobachtet, dass die Verantwortung für die nacheheliche Lage einseitig der Migrantin zugewiesen werde, ohne dass die strukturellen Nachteile aus der akzessorischen Aufenthaltsbewilligung und einer geschlechtsbezogenen Rollenteilung während der Ehe angemessen abgefedert würden.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach dem Verhältnis dieser Normen zum diskriminierungs- und gleichstellungsrechtlichen Rahmen aus Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 BV. Diese treffen Migrantinnen aufgrund der Verteilung in den Migrationskanälen und der ehelichen Rollenverteilung häufiger. Die Schlechterstellung entsteht nicht aus dem Geschlecht allein, sondern aus dessen Zusammenwirken mit Herkunft, Aufenthaltsstatus und sozioökonomischer Lage. Hinzu tritt eine Spannung zum Gleichstellungsauftrag aus Art. 8 Abs. 3 BV, strukturelle Benachteiligungen aktiv abzubauen. Die familienrechtlich geschützte Aufgabenteilung, zu deren Entstehung das Ausländerrecht selbst beiträgt, verhindert den Aufbau jener Sprachkenntnisse und wirtschaftlichen Teilhabe, die es später als Teilaspekte der Integration voraussetzt. Verstärkt wird dies durch eine Integrationsförderung, die Migrantinnen vorwiegend als Mütter und Ehefrauen mit einfachen Sprachkursen adressiert, während die Angebote für Männer auf die Erwerbsintegration ausgerichtet sind, sodass gerade jene Rollenstereotype fortgeschrieben werden, deren Folgen sie abbauen sollte.

Innerhalb des geltenden Rechts liessen sich diese Spannungen abmildern, indem man zum einen den Korrekturmechanismus aus Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE so auslegt, dass die in der akzessorischen Phase entstandene Ausgangslage als gewichtiger persönlicher Umstand berücksichtigt wird, statt sie der Migrantin als individuelles Defizit anzulasten. Zum anderen könnte eine Übergangsfrist die Folgen der Auflösung abfedern, indem sie der Migrantin nach der Trennung Zeit zur eigenständigen Integration einräumt. Beide Ansätze setzen nicht am neutralen Wortlaut an, sondern an dessen praktischer Auslegung und Anwendung. Solange diese die unter dem akzessorischen Aufenthaltsrecht entstandene Lage als individuelles Versäumnis liest, trägt die Migrantin allein die Folgen einer Ausgangslage, die sie während der Ehe weder abwenden konnte noch musste.

Literaturverzeichnis

Achermann Alberto, Geschlechtsspezifische Dimensionen der Integrationsgesetzgebung, in: Hausmann Christina/Kälin Walter (Hrsg.), Geschlechtergleichstellung im Migrationskontext: Bevormundung oder Emanzipation?, Bern 2014, S. 55 ff.

Bachmann Susanne/Riaño Yvonne, Emanzipation von oben: Symbolische Qualitäten des Schweizer Integrationsrechts, in: Juridikum 4/2012, S. 494 ff.

Caroni Martina/Scheiber Nicole/Preisig Christa/Plozza Monika, Migrationsrecht, 5. Auflage, Bern 2022.

Gassner Nora, Die Ausländergesetzgebung im Lichte der Geschlechtergleichstellung, in: Sutter-Somm Thomas (Hrsg.), IMPULSE Nr. 52, Zürich 2020.

Hotz Sandra/Frei Nula/Graf-Brugère Anne-Laurence, Kritisches und genderbewusstes Migrationsrecht, in: Uebersax Peter/Rudin Beat/Hugi Yar Thomas/Geiser Thomas/Vetterli Luzia (Hrsg.), Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz – Von A(syl) bis Z(ivilrecht), 3. Auflage, Basel 2022.

Kägi-Diener Regula, Kommentierung des Art. 8 BV, in: Ehrenzeller Bernhard/Egli Patricia/Hettich Peter/Hongler Peter/Schindler Benjamin/Schmid Stefan G./Schweizer Rainer J. (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich 2023.

Riaño Yvonne/Baghdadi Nadia/Wastl-Walter Doris, Social Integration and Social Exclusion of Skilled Immigrant Women from Countries outside the European Union, Final research report, University of Bern, Bern 2006.

Schläppi Erika/Locher Reto, Kommentierung des Art. 1, Allgemein, in: Schläppi Erika/Ulrich Silvia/Wyttenbach Judith (Hrsg.), CEDAW – Kommentar zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau, Allgemeine Kommentierung – Umsetzung in der Schweiz – Umsetzung in Österreich, Bern 2015.

Schweizer Rainer J./Fankhauser Kim, Kommentierung des Art. 8 BV, in: Ehrenzeller Bernhard/Egli Patricia/Hettich Peter/Hongler Peter/Schindler Benjamin/Schmid Stefan G./Schweizer Rainer J. (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich 2023.

Weibel Rosemarie, Ehe und Familie in der Migration – von der Schwierigkeit, Utopien zu denken, in: Bannwart Bettina/Cottier Michelle/Durrer Cheyenne/Kühler Anne/Küng Zita/Vogler Annina (Hrsg.), Keine Zeit für Utopien? Perspektiven der Lebensformenpolitik im Recht, Zürich/St. Gallen 2013, S. 321 ff.

Wichmann Nicole, Geschlechtsspezifische Dimensionen von Integrationsmassnahmen, in: Hausmann Christina/Kälin Walter (Hrsg.), Geschlechtergleichstellung im Migrationskontext: Bevormundung oder Emanzipation?, Bern 2014, S. 33 ff.