Artikel von Clara Bernhardt
Mit der Einführung des Frauenstimmrechts 1971 gewann die gesellschaftliche Diskussion über Gleichberechtigung und Geschlechtergerechtigkeit in der Schweiz neue Dynamik. Unter anderem geriet auch das Sexualstrafrecht zunehmend in den Fokus feministischer Kritik. Die neue Frauenbewegung forderte adäquate Gesetze gegen sexuelle Gewalt und eine effektive Strafverfolgung. Thematisiert wurde auch der damals fehlende strafrechtliche Schutz bei sexueller Gewalt in der Ehe. Nach langjährigen Bemühungen trat am 01.10.1992 das revidierte Recht in Kraft. Der relevante Titel im Strafgesetzbuch wich von «Sittlichkeit» zu «sexueller Integrität». Die tatbestandliche Struktur blieb jedoch zwangsorientiert: Strafbarkeit setzte weiterhin Gewalt, Drohung oder das Herbeiführen von Widerstandsunfähigkeit voraus. Die Missachtung des Willens der betroffenen Person als solche war nicht tatbestandsrelevant.
Dieser Widerspruch zwischen proklamiertem Schutzgut und tatbestandlicher Ausgestaltung wurde früh erkannt. Elisabeth Freivogel, Schweizer Juristin, Anwältin und Hochschuldozentin, erarbeitete bereits in den 1980er-Jahren zusammen mit den Demokratischen Juristinnen Basel einen Alternativentwurf zum damaligen Sexualstrafrecht. Ausgangspunkt war eine tiefe Unzufriedenheit mit einer Rechtsordnung, in der die Definitionsmacht über sexuelle Integrität faktisch bei männlich geprägten Massstäben lag. Freivogels Konzept knüpfte Strafbarkeit nicht an die Intensität angewandter Gewalt, sondern an die Missachtung des Willens der betroffenen Person – unabhängig davon, ob zusätzliche Nötigungsmittel vorlagen. Besonders prägend war dabei die Begründung einer strafbewehrten Sorgfaltspflicht des Täters: Nicht das Opfer muss sein «Nein» beweisen, sondern der Täter trägt die Verantwortung, sich aktiv über das Vorliegen einer Einwilligung zu vergewissern. Freivogel wies zudem die verbreitete Argumentation zurück, wonach schwere Beweisbarkeit Straflosigkeit rechtfertige – Strafwürdigkeit und Beweisbarkeit seien strikt zu trennen.
Parallel zur feministischen Rechtskritik entwickelte der EGMR schrittweise verbindliche Schutzstandards aus Art. 8 EMRK, der das Recht auf Achtung des Privatlebens gewährleistet. Den Ausgangspunkt bildet das Urteil X. and Y. v. Netherlands (1985), in dem der Gerichtshof erstmals ausdrücklich festhielt, dass der Schutz des Privatlebens positive staatliche Pflichten erfordert – namentlich die Schaffung wirksamer strafrechtlicher Normen zum Schutz vor sexuellen Übergriffen durch Private. Den eigentlichen Paradigmenwechsel vollzog M.C. v. Bulgaria (2003): Der EGMR stellte fest, dass ein Strafrecht, das physischen Widerstand voraussetzt, konventionswidrig ist, und etablierte das Konsensmodell als menschenrechtlichen Mindeststandard. Einen dritten Meilenstein setzte J.L. v. Italy (2021), das die verfahrensrechtliche Dimension konkretisierte: Geschlechtsbezogene Stereotype in strafgerichtlichen Entscheiden – etwa über Lebensstil oder Verhalten des Opfers – sind mit Art. 8 EMRK unvereinbar und begründen sekundäre Viktimisierung.
Erst am 01.07.2024 vollzog das Schweizer Sexualstrafrecht den Schritt, den Freivogel und der EGMR seit langem einforderten. Die Revision führte die sogenannte Ablehnungslösung («Nein heisst Nein») ein: Strafbar ist nun die Missachtung eines geäusserten oder aus den Umständen erkennbaren entgegenstehenden Willens, ohne Nachweis einer Nötigungshandlung (Art. 189 StGB). Gleichzeitig wurde der Vergewaltigungstatbestand geschlechtsneutral ausgestaltet. Die Reform ist ein echter Wendepunkt, aber kein Abschluss. Das «Nein heisst Nein»-Modell setzt voraus, dass ein entgegenstehender Wille erkennbar ist. In Situationen von Schockstarre («Freezing»), in denen weder ein ausdrückliches noch ein konkludentes «Nein» geäussert wird, drohen Strafbarkeitslücken. Die normative Verantwortungsverschiebung vom Opfer auf den Täter, die Freivogel konsequent eingefordert hatte, bleibt im geltenden Recht unvollständig: Eine strafbewehrte Pflicht zur aktiven Einholung der Zustimmung kennt das Schweizer Recht bis heute nicht.
Der europäische Kontext zeigt, wo die Entwicklung hinführt. Schweden führte 2018 neben dem «Ja heisst Ja»-Modell auch den Tatbestand der fahrlässigen Vergewaltigung ein – strukturell entspricht dies Freivogels Sorgfaltspflichtkonzept. Auch Spanien (2022) und Frankreich (2025) vollzogen den Schritt zum vollständigen Zustimmungsmodell, ausgelöst jeweils durch öffentliche Empörung über konkrete Fälle, die die Grenzen des Nötigungsmodells für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht hatten. Die Grundlagen für ein konsequent autonomiebasiertes Verständnis sexueller Integrität sind somit längst gelegt. Die Analyse des schweizerischen Sexualstrafrechts zeigt: Die Frage ist nicht mehr ob, sondern wann und in welchem Umfang die Schweiz diesen Schritt vollziehen wird.
Literaturverzeichnis
Amnesty International, Time for change, Justice for rape survivors in the Nordic Countries, 2019
Assemblée nationale, Proposition de loi visant à modifier la définition pénale du viol et des agressions sexuelles, texte n°1604
Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25.04.2018, BBl 2018 2827 ff.
Eidgenössische Kommission für Frauenfragen, Zur Geschichte der Gleichstellung in der Schweiz 1848-2000, Sexuelle Integrität und Gewalt an Frauen, 11.02.2009
European Parliament, Press Release, Rape must be defined based on the absence of consent in all EU countries, 28.04.2026, <https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20260423IPR41832/rape-must-be-defined-based-on-the-absence-of-consent-in-all-eu-countries> (zuletzt besucht am 03.05.2026)
Fischer Barbara/Freivogel Elisabeth/Sprecher-Bertschi Susanne/Stärkle Lisa, Was heisst hier Vergewaltigung?, Sexualstrafrecht aus feministischer Sicht, Hrsg. Demokratische Juristinnen Basel, Basel 1987
Macaluso Alain/Moreillon Laurent/Queloz Nicolas, Commentaire Romand, Code pénal II, 2. Aufl., Basel 2025
Nilsson Gabriella, Towards voluntariness in Swedish rape law, Hyper-medialised group rape cases and the shift in the legal discourse, in: Rape in the Nordic Countries and change, 2019, S. 101-119
Perrier Depeursinge Camille/Arnal Justine, Révision du viol en droit suisse, in: ZStrR 142/2024, S. 21-57
Schweizerische Eidgenossenschaft, Neues Sexualstrafrecht ab 1. Juli 2024, 10.01.2024, <https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=99508> (zuletzt besucht am: 05.04.2026)