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Sexuelle Integrität und Selbstbestimmung als Rechtsgut im Sexualstrafrecht – Der Alternativentwurf von Elisabeth Freivogel im Lichte strafrechtlicher Reformdebatten

Artikel von Roxana Sillack

Das Sexualstrafrecht hat sich in den vergangenen Jahrzehnten grundlegend verändert. Während frühere Regelungen stark von moralisch-sittlichen Vorstellungen geprägt waren, steht heute zunehmend der Schutz der individuellen Freiheit und Autonomie im Zentrum der strafrechtlichen Bewertung.

Die sexuelle Selbstbestimmung gilt als vergleichsweise junges Rechtsgut. Erst seit dem späten 20. Jahrhundert trat sie im Strafrecht an die Stelle des früheren Leitbilds der „Sittlichkeit“. Deutschland reformierte sein Sexualstrafrecht bereits 1973 umfassend, die Schweiz folgte 1992 und Österreich 2004.

Heute wird die sexuelle Selbstbestimmung als zentrales Rechtsgut des Sexualstrafrechts verstanden. Sie umfasst das Recht, frei über das „Ob“, „Wann“ und „Wie“ sexueller Handlungen zu entscheiden, als auch den Schutz vor unerwünschten sexuellen Eingriffen. Strafbar sind sexuelle Handlungen ohne freiwillige Einwilligung, etwa bei Ablehnung, Bewusstlosigkeit oder Zwang. Kritisch wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine formale Zustimmung nicht immer echte Selbstbestimmung bedeutet, insbesondere wenn Täuschung oder Abhängigkeitsverhältnisse ausgenutzt werden. Der EGMR betonte im Urteil „M.C. gegen Bulgarien“, dass das fehlende Einverständnis das zentrale Merkmal der Vergewaltigung darstellt und Staaten verpflichtet sind, sämtliche nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen unter Strafe zu stellen, auch dann, wenn das Opfer keinen körperlichen Widerstand geleistet hat.

Vor diesem Hintergrund lässt sich das Konzept der sexuellen Integrität als ergänzende oder alternative Bestimmung des Rechtsguts verstehen. Es rückt stärker die objektive Verletzung der persönlichen Unversehrtheit in den Fokus und ist nicht allein an die Willensbildung gebunden. In der strafrechtsdogmatischen Literatur wird die sexuelle Integrität als eigenständiges Rechtsgut diskutiert, das über die sexuelle Selbstbestimmung hinausgeht. Während Selbstbestimmung das Recht auf Zustimmung oder Ablehnung sexueller Handlungen betont, hebt der Integritätsbegriff den Schutz des körperlich-seelischen Unversehrtseins in seiner sexuellen Dimension hervor.

Elisabeth Freivogel, geboren am 2. Januar 1953 in Liestal und aufgewachsen in Gelterkinden BL, studierte 1974–1978 in Basel Jura, engagierte sich intensiv in feministischer Rechts- und Staatstheorie, wirkte an Gesetzgebungsvorhaben mit, beriet Parlamentskommissionen und vertrat die Schweiz bei UNO-Frauenrechtsorganen. Sie verfasste 1987 mit weiteren Autorinnen den Alternativentwurf: ,,Was heisst hier Vergewaltigung?’’ welcher das Sexualstrafrecht aus feministischer Sicht betrachtet. Der Entwurf besteht aus kommentierten Artikeln, welche das weibliche Geschlecht schützen sollen. Kernpunkt des Entwurfs ist die sexuelle Integrität der Frau und des Mädchens, welche immer dann als verletzt gilt, wenn eine Handlung das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper tangiert.

Die Rolle der Männer spielt im gesamten Entwurf eine entscheidende Rolle. Sie sollen den Willen der Frau besser deuten und verstehen lernen. Deswegen sollen auch ausdrücklich fahrlässige Tathandlungen unter Strafe gestellt werden, denn ungewolltes Verhalten soll auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Frau nicht ausdrücklich nein gesagt hat, sondern auch dann, wenn er hätte wissen können und müssen, dass die Handlung ungewollt geschieht. Es wird demnach eine Sorgfaltspflicht für die Männer statuiert.

In der Schweiz führte die Reform von 1992 zu einer stärkeren Ausrichtung der Sexualdelikte am Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Aktuelle Reformdebatten im Zusammenhang mit „Nein-heisst-Nein“- bzw. „Nur-Ja-heisst-Ja“-Modellen zeigen die fortlaufende Klärung ihrer dogmatischen Einordnung. Mit der am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision wurde der Schutz weiter gestärkt und am Prinzip „Nein heisst Nein“ ausgerichtet. Sexuelle Handlungen ohne Zustimmung sind nun strafbar, ohne dass Gewalt oder Zwang nachgewiesen werden muss. Diese Entwicklung steht zumindest in gewissen Teilen im Einklang mit dem Alternativentwurf.

Die Überlegungen zur Verschärfung von fahrlässigem Handeln und der Einführung einer Sorgfaltspflicht im Sexualstrafrecht setzten sich bislang jedoch noch nicht ausreichend durch. Eine fahrlässige Strafbarkeit sollte insbesondere dann als gerechtfertigt angesehen, wenn durch das Verhalten besonders gewichtige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Da die sexuelle Selbstbestimmung ein zentrales höchstpersönliches Rechtsgut darstellt, kann auch ihre fahrlässige Verletzung als ausreichend schwerwiegend betrachtet werden. Im Vergleich zu bestehenden Fahrlässigkeitsdelikten, etwa im Bereich der körperlichen Integrität, besteht bereits eine fahrlässige Strafbarkeit, diese sollte im Sexualstrafrecht ebenfalls vorstellbar und damit für eine Reform geeignet sein.

Aus der Strafbarkeit der Fahrlässigkeit ergibt sich sodann die genannte Sorgfaltspflicht. Dies umfasst die Pflicht, aufmerksam wahrzunehmen und zu erkennen, ob eine Handlung gewollt ist oder nicht, auch wenn die betroffene Person ihren Willen nicht ausdrücklich äussert. Denkbar wäre hier, dass bei der Einführung einer Sorgfaltspflicht Fallgruppen gebildet werden, bei denen die Sorgfaltspflicht unterschiedlich ausgeprägt ist. So soll sie bei Paaren weniger streng beurteilt werden, wie bei Personen, die sich nicht kennen.

Zusammenfassend zeigt sich, dass sich das Sexualstrafrecht stetig wandelt aber weiterhin Problematiken aufwirft. Insgesamt wird deutlich, dass das Sexualstrafrecht auch künftig weiterentwickelt werden muss, um einen modernen, kohärenten und wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten.

Literaturverzeichnis

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Freivogel Elisabeth, Interview von Zita Küng, Universität Zürich, Schweizer Juristinnen und Frauenrechte in der Schweiz seit 1971, Zürich, 07.05.25

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Stellungnahme des Bundesamts für Justiz über die Auswirkungen der Revision des Sexualstrafrechts auf die Opferhilfe vom 01.11.2024, Aktenzeichen: 382-3441/7, S. 1 ff.

Widmer Barbara, Die Strafbarkeit sexueller Übergriffe: Eine theoretische, dogmatische und rechtstatsächliche Betrachtung, in: Bung Jochen/Burchard Christoph/Eisele Jörg/Hoven Elisa/Kaspar Johannes/Reinbacher Tobias/Rostalski Frauke et al., (Hrsg.), Beiträge zum Strafrecht – Contributions to Criminal Law, Band 21, 1. Aufl., Baden-Baden 2024