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Klimaklage mit feministischer Dimension? Der Fall KlimaSeniorinnen Schweiz

Artikel von Moesha Hagmann

Am 9. April 2024 entschied die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und Andere gegen Schweiz, dass die Schweiz durch ihre unzureichende Klimapolitik Konventionsrechte verletzt hat, namentlich Art. 8 EMRK sowie, für die vorliegenden Ausführungen weniger zentral, Art. 6 EMRK. Es war das erste Mal in der Geschichte des Gerichtshofs, dass ein Staat wegen klimapolitischen Unterlassens für eine Menschenrechtsverletzung verurteilt wurde. Was auf den ersten Blick wie ein reiner Klimarechtsfall erscheint, weist bei näherer Betrachtung eine feministische Dimension auf, die rechtlich bis anhin kaum ausgeschöpft wurde.

Der Verein KlimaSeniorinnen Schweiz wurde 2016 gegründet mit dem Ziel, die Schweiz wegen unzureichenden Klimaschutzes gerichtlich zur Verantwortung zu ziehen. Das prozessuale Konzept der egoistischen Verbandsklage, getragen von einer Gruppe älterer Frauen als besonders betroffene Personengruppe, wurde von der Rechtsanwältin Cordelia Bähr entwickelt. Ihr sowie Ursula Brunner gebührt massgebliches Verdienst daran, dass dieser Fall überhaupt vor den EGMR gebracht werden konnte. Nach einem langen innerstaatlichen Instanzenzug, in dem alle Schweizer Instanzen die Klimaseniorinnen abwiesen, obsiegten sie 2024 vor dem EGMR: Die Schweiz hatte ihre staatliche Schutzpflicht nach Art. 8 EMRK verletzt.

Dass ausgerechnet ein Verein älterer Frauen diesen historischen Entscheid erkämpfte, ist kein Zufall. Wissenschaftlich ist belegt, dass Frauen von den Folgen des Klimawandels überproportional betroffen sind. Eine Analyse von 130 Studien ergab, dass 68 Prozent davon zum Schluss kamen, Frauen seien durch den Klimawandel stärker gesundheitlich belastet als Männer. Wenn extreme Wetterereignisse eintreten, sind Frauen besonders gefährdet, denn sie sterben öfter und früher als Männer, leiden häufiger unter psychischen Folgeschäden und sind in Notsituationen aufgrund ungleicher Ressourcen, eingeschränkter Handlungsspielräume und gesellschaftlich verankerter Rollenbilder strukturell benachteiligt. Diese Vulnerabilität ist nicht primär biologisch bedingt, sondern Ausdruck tiefgreifender sozialer Ungleichheiten.

Trotz dieser nachgewiesenen Betroffenheit hat der EGMR die feministische Dimension nicht rechtlich gewürdigt. Die Einzelklägerinnen scheiterten am hohen Massstab für die Opferstellung, und das Geschlecht als eigenständige rechtliche Kategorie blieb unberücksichtigt. Der EGMR signalisierte damit, dass geschlechterspezifische Vulnerabilität im klimarechtlichen Kontext bis anhin kein eigenständiges rechtliches Gewicht trägt.
Dabei wäre rechtliches Potenzial vorhanden. Es lässt sich argumentieren, dass eine feministische Klimaklage hypothetisch auf Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK gestützt werden könnte, auch wenn eine solche Konstellation bislang nicht geltend gemacht wurde. Da staatliches Unterlassen im Klimaschutz Frauen aufgrund struktureller Ungleichheiten faktisch stärker trifft, liegt eine indirekte Diskriminierung nahe. Als Auslegungsinstrument könnte zudem die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW), insbesondere die Allgemeine Empfehlung Nr. 37, herangezogen werden. Hinsichtlich der Opferstellung könnten besonders betroffene Frauen, die eine konkrete, individuell nachweisbare klimabedingte Beeinträchtigung geltend machen können, die hohe vom Gerichtshof gesetzte Schwelle künftig überwinden. Ob ein solches Vorbringen Bestand hätte, bleibt naturgemäss offen; die im Fall KlimaSeniorinnen entwickelten Grundsätze bieten hierfür jedoch eine rechtlich belastbare Ausgangslage.

Der Fall KlimaSeniorinnen Schweiz ist damit nicht nur ein Meilenstein für den Klimaschutz, sondern auch ein Ausgangspunkt für eine frauenrechtliche Weiterentwicklung der europäischen Klimajustiz. Es wurde hiermit eine Grundlage geschaffen. Denn der Kampf gegen die Klimakrise ist und bleibt ein Kampf mit allen für alle. Die rechtliche Anerkennung geschlechterspezifischer Betroffenheit ist dabei kein Widerspruch zu diesem kollektiven Anliegen, sondern eine notwendige Voraussetzung dafür: Erst wenn strukturelle Ungleichheiten abgebaut sind, können alle von derselben Ausgangslage aus gemeinsam für eine lebenswerte Zukunft eintreten.

Literaturverzeichnis

BRUNNER URSULA/BÄHR CORDELIA/LOOSER MARTIN: Begehren um Einstellung von Unterlassungen im Klimaschutz im Sinne von Art. 25a VwVG sowie Art. 6 Ziff. 1 und 13 EMRK vom 25. November 2016, <https://www.klimaseniorinnen.ch => Dokumente => 2016-2020> (zuletzt besucht am 18. April 2026).

BRUNNER URSULA/BÄHR CORDELIA/LOOSER MARTIN: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Verein KlimaSeniorinnen Schweiz et al. gegen Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK vom 21. Januar 2019, <https://www.klimaseniorinnen.ch => Dokumente => 2016-2020> (zuletzt besucht am 25. April 2026).

BRUNNER URSULA/BÄHR CORDELIA/LOOSER MARTIN: Beschwerde Verein KlimaSeniorinnen Schweiz et al. gegen Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK vom 26. Mai 2017, <https://www.klimaseniorinnen.ch => Dokumente => 2016-2020> (zuletzt besucht am 16. April 2026).

HEFTI ANGELA: «Intersectionality and Standing in Climate-Related Human Rights Cases», Harvard Law School Human Rights Program, 2. Januar 2025, <https://hrp.law.harvard.edu => Publications => Reflections> (zuletzt besucht am 14. April 2026).

HERI CORINA: Drei Missverständnisse bezüglich des KlimaSeniorinnen-Urteils, recht 2024, S. 184-187.

HÜRLIMANN BRIGITTE/BÄHR CORDELIA/STERN ELISABETH: Als die Schweiz ins Schwitzen kam (1. A. Zürich 2025).

NEUMAYER ERIC/PLÜMPER THOMAS: The Gendered Nature of Natural Disasters: The Impact of Catastrophic Events on the Gender Gap in Life Expectancy, 1981-2002, Association of American Geographers 97/2007, S. 551ff.

SELLERS SAM: Gender and Climate Change: A Closer Look at Existing Evidence, Global Gender and Climate Alliance (GGCA), November 2016.

Urteil EGMR, Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und Andere gegen Schweiz, EGMR Nr. 53600/20.